Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 08/2019)

Grundsätzliches

Für die Übernahme und Ausführung der Kolberg GmbH gelten auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss die nachstehenden Bedingungen als verbindlich vereinbart.

  1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen

  2. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C.

Angebote, Kostenvoranschläge, Preise etc.

  1. Angebotstexte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum der Kolberg GmbH und dürfen ohne ihre Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.

  2. Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tag der Abrechnung gültige, Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.

  3. An das Angebot hält sich die Kolberg GmbH drei Monate gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung so gelten die in dem Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von vier Monaten nach fristgerechter Auftragserteilung (Vertragsabschluss). Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zzgl. eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsabschluss vorgesehen ist.

  4. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben, wenn nicht anders vereinbart (Pauschalpreis), ist das örtliche Aufmaß.

  5. Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.

  6. Sagen dem Auftraggeber die zur Verarbeitung vereinbarten Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Ausführungsfristen

  1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistung bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet die Kolberg GmbH verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 5, VOB/B hat.

  2. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden der Kolberg GmbH eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

  3. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind von der Kolberg GmbH nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderungen fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

  4. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins nach sich und berechtigen die Kolberg GmbH gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.

  5. Im Übrigen haftet die Kolberg GmbH nur für ihr nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene, unmittelbare Schaden.

  6. Bei Reparaturarbeiten sind der Kolberg GmbH möglichst genau die Schadensursache anzugeben.

  7. Die auf der bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird von der Kolberg GmbH nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.

  8. Bei nicht fertiggestelltem Mauerwerk, insbesondere im Giebel-, Gauben- und Drempelbereich fehlende Ringanker und Fensterstürze, sind bauseits gegen Beschädigung und Umfallen zu sichern. Für während der Arbeitsausführung auftretende Schäden am Mauerwerk leistet die Kolberg GmbH keinen Schadensersatz, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.

Kranarbeiten

  1. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

  2. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestattet.

  3. Wird zur Arbeitsausführung eine Straßensperre benötigt, so ist der Auftraggeber dafür verantwortlich diese zu veranlassen oder dem Auftragnehmer rechtzeitig und in schriftlicher Form mitzuteilen das die Veranlassung dem Auftragnehmer obliegt.

  4. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden.

Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von zwölf Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertiggestellte Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese zwölf Werktage nach Zugang der Fertigmeldung als erteilt.

  2. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.

  3. Die Kolberg GmbH trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, unabwendbare, von der Kolberg GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat die Kolberg GmbH Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Kolberg GmbH, die bis dahin erstellte Leistung ausdrücklich in Obhut des Auftraggebers übergibt.

Aufmaß und Abrechnung

  1. Für Aufmaß und Abrechnung gilt grundsätzlich die VOB/C in ihrer zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Fassung.

 

Zahlungen

  1. Bei Erteilung eines Auftrags sind die Kosten für die notwendigen und angelieferten Materialien bei Baubeginn sofort fällig. Die Materialien gehen nach Bezahlung in den Besitz des Auftraggebers über. Abschlagszahlungen sind innerhalb von sieben Tagen zu leisten.

  2. Die Schlusszahlung ist innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Unberechtigte Skontoabzüge werden auf Kosten des Auftraggebers nachgefordert. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist die Kolberg GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (bei Verbrauchergeschäften) oder 8 Prozentpunkte (bei Handelsgeschäften) über dem Basiszins zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

  3. Die Kolberg GmbH ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  4. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar oder werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht geleistet, so ist die Kolberg GmbH berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlussrechnung zu stellen.

  5. Das Recht Forderungen abzutreten bleibt vorbehalten.

  6. Der Auftraggeber hat in Höhe von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es sich um das gleiche Vertragsverhältnis handelt. Das gilt sinngemäß auch für etwaige Aufrechnungsansprüche.

Besondere Zahlungsverpflichtungen

  1. Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach DIN 18338 gesondert berechnet.

  2. Wurde die Kolberg GmbH von einem privaten Bauherrn zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den privaten Auftraggeber aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag sind der Kolberg GmbH die angefallenen Kosten zu erstatten.

Mitbenutzung an der Baustelle

  1. Es wird der Kolberg GmbH das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu entnehmen.

  2. Desweitern muss ein Platz zur Vormontage (10m x 6m) vorhanden sein, bei nicht ausreichenden Platzverhältnissen ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer umgehend und in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzten. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannte Verpflichtung, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstandenen Schaden.

Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben bis zur restlosen Bezahlung Eigentum der Kolberg GmbH. Der Auftraggeber stimmt einer Bauwerkssicherungshypothek grundsätzlich zu.

Rücktritt von Vertrag

  1. Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Bereich der Kolberg GmbH einwirken und die diese nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen die Kolberg GmbH, vom Vertrag ohne Schadensersatzleistungen zurückzutreten.

  2. Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und das Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz angemessener Nachfrist erlauben den Rücktritt vom Vertrag.

  3. Die Kolberg GmbH hat den Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Schadensersatz.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

  1. Als Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen gilt der Sitz der Kolberg GmbH. Für Rechtsstreitigkeiten begründet der Sitz der Kolberg GmbH die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts.

  2. Unter Vollkaufleuten gilt der Sitz der Kolberg GmbH als Gerichtsstand.

  3. Es wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart.

  4. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

  5. Wird ein Richtspruch zum Richtfest gewünscht so muss dies vorher dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Wird der Richtspruch am Tag der Arbeitsausführung direkt nach der Montage der Dachkonstruktion gehalten, entstehen keine weiteren Kosten. Bei einem anderen Termin werden die dadurch entstehenden Kosten an den Auftraggeber weitergeleitet.